I
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen für die Zeit vom 1. April 1999 bis 21. Juni 2000.
Der seit 1979 bis Ende März 1999 als Einkaufsleiter beschäftigte Kläger bezog ab 1. April 1999 Alg in Höhe von 495,39 DM wöchentlich. Der Bemessung der Leistung legte die Beklagte entsprechend dem vom Kläger im letzten Jahr seiner Beschäftigung gleichmäßig bezogenen Monatsbruttogehalt von 5.372 DM ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.240 DM und die Leistungsgruppe C - allgemeiner Leistungssatz - zu Grunde (Bescheid vom 19. April 1999). Den wöchentlichen Zahlbetrag erhöhte die Beklagte ab Januar 2000 nach der neuen Leistungsentgeltverordnung auf 507,01 DM (Bescheid vom 17. Januar 2000) und ab April 2000 auf 512,26 DM nach Anpassung des Bemessungsentgelts auf 1.260 DM (Bescheid vom 25. April 2000).
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