LAG Berlin - Beschluss vom 27.05.2003
17 Ta (Kost) 6054/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1383
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ca 35771/02

Bestandsstreitigkeit - Wertfestsetzung

LAG Berlin, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6054/03

DRsp Nr. 2003/9425

Bestandsstreitigkeit - Wertfestsetzung

»Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung eine Wiedereinstellung zu (Schlechtwetterkündigung), kann dies bei der Wertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG berücksichtigt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung vom 3. Dezember 2002 gerichtete Klage zu Recht mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet, der allerdings 2.964,42 EUR beträgt. Die Bestandsstreitigkeiten waren daher insgesamt mit vier Monatsverdiensten zu bewerten, was einen Streitwert von 11.857,68 EUR ergibt. Der Vergleichswert übersteigt diesen Wert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Vergleichs vom 25. Februar 2003 um 100,00 EUR.