OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.1992
8 L 4451/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1993, 266
KirchE 30, 373
NVwZ-RR 1994, 49
OVGE (M/L) 43, 313
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 18.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1157/90

Bestattungsrecht: Gleichheitswidrige Gebührenbemessung bei Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 8 L 4451/91

DRsp Nr. 2007/24964

Bestattungsrecht: Gleichheitswidrige Gebührenbemessung bei Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung

»Die Erhebung eines Zuschlags zu den Friedhofsgebühren anläßlich der Bestattung eines Verstorbenen, der nicht Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Religionsgemeinschaft war, auf einem kirchlichen Friedhof mit Monopolstellung verstößt gegen den aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Alleinerbe von Frau H E, die am 16. März 1990 in einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof der beklagten Ev.-luth. Kirchengemeinde Z beigesetzt wurde. Frau E gehörte der Neuapostolischen Kirche an. Im Ortsteil Z der Gemeinde C gibt es keinen weiteren Friedhof.