Da der Beklagte nach dem Tode des Vaters der Kläger beisetzungswillige Angehörige zunächst nicht ermitteln konnte, beauftragte er ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Beisetzung. Später stellte er jedem der vier Kläger durch Leistungsbescheid ein Viertel der Beerdigungskosten in Rechnung. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage der Kläger gab das VG insoweit statt, als es die Leistungsbescheide aufhob, soweit darin die Kosten für ein Kreuz, ein Grabkreuz mit Schrift und Blumen sowie Kirchengebühren und Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Dekoration enthalten waren. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
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