OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.1996
19 A 194/96
Normen:
KostO Nordrhein-Westfalen § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7, ; OBG (Ordnungsbehördengesetz) Nordrhein-Westfalen § 15 Abs. 1, ; VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 58 Abs. 1 S. 2 § 77 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KirchE 34, 80
NWVBl 1996, 380
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 8904/94

Bestattungsrecht: Kostenerstattung bei Ersatzvornahme einer Bestattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 19 A 194/96

DRsp Nr. 2007/24990

Bestattungsrecht: Kostenerstattung bei Ersatzvornahme einer Bestattung

»1. Zum notwendigen Mindestaufwand für eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme (hier: Kosten für religiöse Beerdigungsfeierlichkeiten sowie religiöse bzw dekorative Ausstattung mit Kreuzen und Blumen). 2. Ein einfaches Begräbnis mit einem Mindestaufwand ohne Beerdigungsfeierlichkeiten verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.«

Normenkette:

KostO Nordrhein-Westfalen § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7, ; OBG (Ordnungsbehördengesetz) Nordrhein-Westfalen § 15 Abs. 1, ; VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 58 Abs. 1 S. 2 § 77 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Da der Beklagte nach dem Tode des Vaters der Kläger beisetzungswillige Angehörige zunächst nicht ermitteln konnte, beauftragte er ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Beisetzung. Später stellte er jedem der vier Kläger durch Leistungsbescheid ein Viertel der Beerdigungskosten in Rechnung. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage der Kläger gab das VG insoweit statt, als es die Leistungsbescheide aufhob, soweit darin die Kosten für ein Kreuz, ein Grabkreuz mit Schrift und Blumen sowie Kirchengebühren und Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Dekoration enthalten waren. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.