BSG - Beschluss vom 26.11.2018
B 12 KR 82/18 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 309/18
SG Detmold, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 419/17

Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungBehauptung der Verfassungswidrigkeit in einem NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe

BSG, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 82/18 B

DRsp Nr. 2019/8262

Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Behauptung der Verfassungswidrigkeit in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe

Behauptet eine Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit einer Regelung, kann dies die gesetzlich in § 160a Abs. 2 S. 3 SGG geforderte Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe nicht ersetzen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um das Bestehen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.9.2016.