LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.09.2018
L 11 KR 309/18
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 KR 419/17

Feststellung des Endes einer Familienversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 309/18

DRsp Nr. 2018/14939

Feststellung des Endes einer Familienversicherung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.04.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des Endes der Familienversicherung für die Zeit ab 01.09.2016.

Der im Jahr 1971 geborene Kläger war bei der Beklagten im Wege der Familienversicherung versichert. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 gab er jeweils an, nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung erzielt zu haben. Im Dezember 2016 teilt er mit, seit 01.01.2016 Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR monatlich sowie eine Kapitalrente in Höhe von 90,00 EUR monatlich erhalten zu haben. Auf Anforderung der Beklagten übersandte er Entgeltabrechnungen für Dezember 2015 und Dezember 2016 sowie eine Mitteilung der privaten Versicherungsgesellschaft, der zufolge ab 01.09.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 90,39 EUR gezahlt werde. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten gab er an, die Rentenzahlungen seit dem 01.09.2016 zu erhalten.