BAG - Urteil vom 16.09.1998
5 AZR 181/97
Normen:
BGB §§ 133, 145 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost § 24 Abs. 1; Sächsisches Schulgesetz § 41; Verwaltungsverfahrensgesetz § 49 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 611 BGB Direktionsrecht
BAG 89, 376
BB 1999, 480
NZA 1999, 554
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 867/96
ArbG Leipzig, vom 22.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8499/95

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der Bestellung

BAG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 5 AZR 181/97

DRsp Nr. 1999/3408

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der Bestellung

»1. Wird eine angestellte Lehrerin durch Verwaltungsakt zur Schulleiterin im Sinne des § 41 Sächsisches Schulgesetz bestellt, kommt spätestens durch die Aufnahme dieser Tätigkeit eine entsprechende Änderung ihres Arbeitsvertrages zustande. 2. Durch Verwaltungsakt können einer angestellten Schulleiterin nur die Leitung einer bestimmten Schule und die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse, nicht aber ihre entsprechende arbeitsrechtliche Stellung entzogen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 145 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost § 24 Abs. 1; Sächsisches Schulgesetz § 41; Verwaltungsverfahrensgesetz § 49 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Schulleiterin steht.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1971 als Lehrerin tätig und steht in Diensten des beklagten Landes. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) Anwendung.