LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.09.2017
2 TaBV 75/16
Normen:
BetrVG § 76a Abs. 1 ; BetrVG § 76a Abs. 3; BetrVG § 76a Abs. 4; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1-2; BGB § 316;
Fundstellen:
BB 2018, 57
LAGE BetrVG 2001 § 76a Nr. 2
NZA-RR 2018, 28
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 157/15

Bestellung und Vergütung eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 2 TaBV 75/16

DRsp Nr. 2017/16153

Bestellung und Vergütung eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Bestellung eines externen und damit vergütungspflichtigen Beisitzers einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG nicht daraufhin überprüft, ob die Bestellung erforderlich war. Bestellt der Betriebsrat neben einem Vertreter der Gewerkschaft und einem Rechtsanwalt der ihn vertretenden Kanzlei einen weiteren gleich qualifizierten Rechtsanwalt derselben Kanzlei als Beisitzer einer Einigungsstelle mit je drei Beisitzern und beauftragt den Betriebsratsvorsitzenden mit der Vertretung des Betriebsrats vor der Einigungsstelle, kann dies sachwidrig sein und damit gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verstoßen. 2. Den Vergütungsanspruch des Beisitzers nach § 76a Abs. 3 BetrVG lässt auch dessen sachwidrige Bestellung grundsätzlich unberührt. Allerdings kommt eine Haftung der sachwidrig handelnden Betriebsratsmitglieder ebenso in Betracht wie die Verpflichtung des Betriebsrats, mögliche Haftungsansprüche gegen den zur sachwidrigen Besetzung der Einigungsstelle ratenden Rechtsanwalt an den Arbeitgeber abzutreten.