LAG Thüringen - Beschluss vom 20.01.2005
1 TaBV 1/04
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 3 ; BetrVG § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 21/03

Bestellung von betriebsexternen Mitgliedern des Wahlvorstandes bei Vereitelung der Betriebsratswahl durch Betriebsangehörige

LAG Thüringen, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/04

DRsp Nr. 2005/12022

Bestellung von betriebsexternen Mitgliedern des Wahlvorstandes bei Vereitelung der Betriebsratswahl durch Betriebsangehörige

»Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitarbeiter des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder i. S. des § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen.«

Normenkette:

BetrVG § 16 Abs. 2 Satz 3 ; BetrVG § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I)

Die Beteiligten streiten über die Neubestellung eines Wahlvorstandes und dessen Zusammensetzung.

Im Betrieb der Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin besteht noch kein Betriebsrat. Es sind ca. 350 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt.