BSG - Urteil vom 25.11.1998
B 6 KA 81/97 R
Normen:
SGB V § 97 Abs. 2 S. 1, § 116 S. 2, § 100 Abs. 1, § 96 Abs. 2 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR-3 2500 § 97 Nr. 2

Bestellung von Vertretern im Berufungsausschuß durch die Kassenärztliche Vereinigung, Bedarfsplanung bei Unterversorgung

BSG, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 81/97 R

DRsp Nr. 1999/9263

Bestellung von Vertretern im Berufungsausschuß durch die Kassenärztliche Vereinigung, Bedarfsplanung bei Unterversorgung

1. Von der Kassenärztlichen Vereinigung können als "Vertreter der Ärzte" im Berufungsausschuß auch Personen bestellt werden, die nicht Ärzte sind.2. Die Erteilung einer umfassenden Ermächtigung ist nicht berechtigt, wenn bei einer nach Bedarfsplanungskriterien bestehenden Unterversorgung eines Planungsbereichs mit Ärzten einer Fachgruppe eine tatsächliche Minderversorgung der Versicherten nicht besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 97 Abs. 2 S. 1, § 116 S. 2, § 100 Abs. 1, § 96 Abs. 2 S. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; Ärzte-ZV § 31a Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I