ArbZG § 21a Abs. 7; ArbZG § 21a Abs. 8; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; Fahrpersonalgesetz § 4 Abs. 3 S. 8; Fahrpersonalverordnung § 1 Abs. 6 S. 7 Nr. 4;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 61
ArbRB 2020, 4
AuR 2020, 46
BAGE 167, 349
EzA ArbZG § 21a Nr. 2
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 90
EzA ZPO 2002 § 254 Nr. 1
EzA-SD 2019, 13
EzA-SD 2019, 16
MDR 2020, 173
NZA 2019, 1645
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 38/17
ArbG Dresden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2385/16
Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als Zweckverfolgung eines Auskunftsanspruchs in der StufenklageAusschlussfrist als unangemessene Benachteiligung des Gläubigers
BAG, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 425/18
DRsp Nr. 2019/16395
Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs als Zweckverfolgung eines Auskunftsanspruchs in der StufenklageAusschlussfrist als unangemessene Benachteiligung des Gläubigers
Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage iSd. § 254ZPO sein.Orientierungssätze:1. Die in der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254ZPO verlangte Auskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag verfolgen zu können. Daher ist eine Stufenklage unzulässig, wenn die geforderte Auskunft überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage im Überstundenvergütungsprozess sein (Rn. 18 f., 21).2. Das Anknüpfen des Laufs einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Ausschlussfrist an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Gleiches gilt für das Anknüpfen des Laufs der Ausschlussfrist an das Entstehen des Anspruchs (Rn. 37).
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