LAG Chemnitz - Urteil vom 20.02.2018
7 Sa 38/17 (6)
Normen:
ZPO § 254; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ArbZG § 21a;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2385/16

Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen fehlenden RechtsschutzbedürfnissesAufzeichnungspflicht der Arbeitszeit der Kraftfahrer nach § 21a ArbZGKeine Anspruchsgrundlage auf Arbeitsvergütung aus § 21a ArbZGDarlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 38/17 (6)

DRsp Nr. 2020/11718

Unzulässigkeit einer Stufenklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit der Kraftfahrer nach § 21a ArbZG Keine Anspruchsgrundlage auf Arbeitsvergütung aus § 21a ArbZG Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

1. Eine Stufenklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann unzulässig, wenn ein Auskunftsanspruch mit der dann folgenden Verurteilung im Wege des Leistungsanspruchs so verbunden ist, dass sich aus der Auskunft überhaupt kein Leistungsanspruch des Klägers ermitteln lässt. 2. Es besteht eine Aufzeichnungs- und Herausgabepflicht des Arbeitgebers für die Arbeitszeit der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer. Nach § 21a Abs. 7 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. 3. Die Vorschrift des § 21a ArbZG kann für die Ermittlung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit nicht herangezogen werden. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift im arbeitszeitrechtlichen Sinn, die für die Arbeitszeit der Kraftfahrer relevant ist. Sie ist aber nicht kongruent mit vergütungspflichtiger Arbeitszeit i.S.v. § 611 BGB.