VGH Bayern - Urteil vom 23.03.2023
14 B 22.2293
Normen:
SVG § 5 Abs. 4 Nr. 4; SVG § 13a Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 19.281

Bestimmen der Dauer der einem Zeitsoldaten zustehenden Berufsförderung; Definition des Begriffs der für die Dauer der Berufsförderung vorentscheidenden Wehrdienstzeit

VGH Bayern, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 14 B 22.2293

DRsp Nr. 2023/5998

Bestimmen der Dauer der einem Zeitsoldaten zustehenden Berufsförderung; Definition des Begriffs der für die Dauer der Berufsförderung vorentscheidenden "Wehrdienstzeit"

Die "Wehrdienstzeit" i.S.v. § 5 Abs. 4 SVG bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG und schließt lediglich die dort genannten Typen von Dienstverhältnissen ein (entgegen OVG RhPf, U.v. 17.9.2021 - 10 A 10339/21 - juris).

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Juli 2019 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass dem Kläger Anspruch auf Förderung schulischer und beruflicher Bildung für die Dauer von insgesamt bis zu 30 Monaten zusteht. Die Bescheide vom 3. September 2018 und vom 12. Februar 2019 werden aufgehoben, soweit sie dahinter zurückbleiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SVG § 5 Abs. 4 Nr. 4; SVG § 13a Abs. 1 S. 1-2 und S. 4;

Tatbestand

(1) (2)