LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 KR 2777/22
Normen:
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 2833/18

Bestimmen der Rahmenfrist für die Berechnung der 9/10-Belegung als den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags i.R.e. Anspruchs auf Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 2777/22

DRsp Nr. 2024/1849

Bestimmen der Rahmenfrist für die Berechnung der 9/10-Belegung als den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags i.R.e. Anspruchs auf Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

1. Die mit Wirkung zum 01.08.2017 eingefügte Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V (Gesetz vom 04.04.2017, BGBl. I, S. 778) entfaltet keine Rückwirkung für davorliegende Zeiten. 2. Im Hinblick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialversicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. für den hier abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.08.2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. ;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufnahme der Klägerin in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2017 streitig.