BAG - Urteil vom 16.10.2007
9 AZR 239/07
Normen:
TzBfG § 8 ; BEEG § 15 ; BGB § 145 ; GewO § 106 ; ZPO § 253 § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 8 TzBfG
AuA 2008, 567
AuR 2008, 74
BAGE 124, 219
NJW 2008, 936
NZA 2008, 289
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 579/06
ArbG München, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 109/05

Bestimmtes Verringerungsverlangen; Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 239/07

DRsp Nr. 2007/25129

Bestimmtes Verringerungsverlangen; Arbeitszeit

»Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten zeitlichen Umfang und räumt er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, so liegt kein Verringerungsverlangen iSv. § 8 Abs. 1 TzBfG vor.«

Orientierungssätze: 1. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags iSv. § 145 BGB. 2. Der Inhalt eines solchen Angebots muss nach allgemeinem Vertragsrecht so bestimmt sein, dass es mit einem einfachen "Ja" angenommen werden kann. Dem Bestimmtheitsgebot ist auch dann genügt, wenn der Antragende dem Antragsempfänger die konkrete Festlegung eines einzelnen Vertragspunkts überlässt. Der Inhalt des zustande kommenden Änderungsvertrags muss im Hinblick auf die verringerte wöchentliche Arbeitszeit feststehen. 3. Ein Verringerungsverlangen des Arbeitnehmers, das den Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit offenlässt, ohne dem Arbeitgeber das Recht zur Festlegung des Umfangs der verringerten wöchentlichen Arbeitszeit nach billigem Ermessen einzuräumen, ist nicht hinreichend bestimmt. Es löst weder die Fiktionswirkungen des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG noch die zweijährige Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG aus.