ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 926/12
Bestimmtheit der Prozessaufrechnung durch Bezugnahme auf erstinstanzliche EntscheidungsgründeWirksame Aufrechnung von Abschlagszahlungen der Arbeitgeberin gegen Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 237/14
DRsp Nr. 2015/6641
Bestimmtheit der Prozessaufrechnung durch Bezugnahme auf erstinstanzliche EntscheidungsgründeWirksame Aufrechnung von Abschlagszahlungen der Arbeitgeberin gegen Bruttogehaltsforderungen des Arbeitnehmers
1. Der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2ZPO gilt auch für die Prozessaufrechnung.2. Bestehen Zweifel, ob die Beklagte ihre Gegenforderungen erstinstanzlich in einer den Bestimmtheitsgrundsatz wahrenden Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt hat, hat dies jedoch das Arbeitsgericht ausweislich des Inhalts der Entscheidungsgründe getan, macht sich die Beklagte dadurch, dass sie in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug nimmt, jedenfalls die vom Arbeitsgericht vorgenommene Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu eigen, so dass dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan ist.
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