LAG Niedersachsen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1304/16
ArbG Braunschweig, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 219/16
Bestimmtheit des Klageantrages bei einer BefristungskontrollklageVerfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundBesondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 323/17
DRsp Nr. 2019/13096
Bestimmtheit des Klageantrages bei einer BefristungskontrollklageVerfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundBesondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2TzBfG
Orientierungssätze:1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist in verfassungskonformer Auslegung auszuschließen in Fällen, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (Rn. 17 ff.).2. Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurück, ist dies kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (Rn. 24 f.).
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