BAG - Urteil vom 17.04.2019
7 AZR 323/17
Normen:
GG Art. 12 Abs.1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 178
ArbRB 2019, 295
AuR 2019, 481
BB 2020, 438
EzA TzBfG § 14 Nr. 136
EzA-SD 2019, 5
NZA 2019, 1271
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1304/16
ArbG Braunschweig, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 219/16

Bestimmtheit des Klageantrages bei einer BefristungskontrollklageVerfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundBesondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 323/17

DRsp Nr. 2019/13096

Bestimmtheit des Klageantrages bei einer Befristungskontrollklage Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist in verfassungskonformer Auslegung auszuschließen in Fällen, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (Rn. 17 ff.). 2. Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurück, ist dies kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (Rn. 24 f.).