LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2017
9 Sa 1304/16
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 520
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 219/16

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von ArbeitsverhältnissenUnwirksame Befristung bei fünfzehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 1304/16

DRsp Nr. 2017/12570

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen Unwirksame Befristung bei fünfzehn Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält keine zeitliche Begrenzung für das Vorbeschäftigungsverbot (entgegen BAG vom 06.04.2011, 7 AZ 716/109 und BAG vom 21.09.2011, 7 AZR 35/11).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 23.11.2016, 1 Ca 219/16 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 25.04.2014 vereinbarten Befristung am 30.04.2016 beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge einer Befristungsabrede zum 30.04.2016.