BAG - Urteil vom 20.06.2012
4 AZR 657/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 497
BB 2012, 2816
DB 2013, 238
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 66/10
ArbG Bonn, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 474/09

Bestimmtheit einer Elementenfeststellungsklage; Betriebsübergeng [Deutsche Bundespost Telekom : DT AG]; Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung; Bedeutung der Klausel im Zeitpunkt des Übergangs; Günstigkeitsprinzip

BAG, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 657/10

DRsp Nr. 2012/20783

Bestimmtheit einer Elementenfeststellungsklage; Betriebsübergeng [Deutsche Bundespost Telekom : DT AG]; Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung; Bedeutung der Klausel "im Zeitpunkt des Übergangs"; Günstigkeitsprinzip

Orientierungssätze: 1. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages, der auf die Anwendung bestimmter Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gerichtet ist, ist es ohne Bedeutung, wenn auf das Arbeitsverhältnis andere Tarifverträge, die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten, nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) anzuwenden sind. 2. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden Regelungsbestand "im Zeitpunkt" des Betriebsübergangs an. Eine bereits vereinbarte, jedoch erst angesichts des Betriebsübergangs wirksam werdende Tarifvertragsbestimmung gehört nicht zu dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis vorhandenen Regelungsbestand "im Zeitpunkt des Übergangs".

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 66/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 8. Oktober 2009 - 1 Ca 474/09 - abgeändert.