BAG - Urteil vom 20.06.2012
4 AZR 656/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 432
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1218/09
ArbG Bonn, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1204/09

Bestimmtheit einer Elementenfeststellungsklage; Betriebsübergeng [Deutsche Bundespost Telekom : DT AG]; Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung; Bedeutung der Klausel im Zeitpunkt des Übergangs

BAG, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 656/10

DRsp Nr. 2012/21164

Bestimmtheit einer Elementenfeststellungsklage; Betriebsübergeng [Deutsche Bundespost Telekom : DT AG]; Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel; Ergänzende Vertragsauslegung; Bedeutung der Klausel "im Zeitpunkt des Übergangs"

1. Gehören die aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, kommt es dabei auf den bei dem bisherigen Arbeitgeber anzuwendenden Regelungsbestand „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs an.2. Zeitlich nachfolgende Regelungen (hier: „Tarifeinigung“) gehören nicht dazu, da die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge im Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht abgelöst worden sind.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 1218/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. August 2009 - 3 Ca 1204/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand: 30. November 2008) Anwendung finden.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;