LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2021
12 Sa 349/21
Normen:
BGB § 286 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5920/20
ArbG Düsseldorf, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5920/20
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5892/20

Bestimmtheit einer Kündigungserklärung mit späterem Endzeitpunkt als ursprünglich vereinbartKein Betriebsübergang eines deutschen Standorts bei Übernahme anderer Fluggesellschaft im AuslandKeine Berücksichtigung einer Weiterbeschäftigung im Ausland im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchGZulässige Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per TelefaxWirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auch bei Fehlen der SollangabenStillschweigende Wahl deutschen RechtsZahlung einer Sektorzulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 349/21

DRsp Nr. 2022/3754

Bestimmtheit einer Kündigungserklärung mit späterem Endzeitpunkt als ursprünglich vereinbart Kein Betriebsübergang eines deutschen Standorts bei Übernahme anderer Fluggesellschaft im Ausland Keine Berücksichtigung einer Weiterbeschäftigung im Ausland im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG Zulässige Übermittlung der Massenentlassungsanzeige per Telefax Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auch bei Fehlen der Sollangaben Stillschweigende Wahl deutschen Rechts Zahlung einer Sektorzulage

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden.4. Zur Berücksichtigung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG (hier verneint).