Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.02.2014, Az.: 2 Ca 1717 b/13, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Probezeit sowie davon abhängige Vergütungsansprüche.
Der 29-jährige Kläger wurde von der Beklagten als Wachdienstmitarbeiter ab dem 05.06.2013 befristet bis zum 04.06.2014 zu einem Stundenlohn von € 7,50 brutto eingestellt. Soweit hier von Belang enthält der Arbeitsvertrag vom 05.06.2013 folgende Regelungen (Bl. 4-7 d. A.):
"1. Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als Wachdienstmitarbeiter im Objekt A.-Erlebnisbad, N. eingestellt.
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 2 Nr. 3 des MRTV vier Tage. ...
...
8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. 2.
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