LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.07.2014
5 Sa 98/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2483
NZA-RR 2014, 580
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1717 b/13

Bestimmtheit einer Probezeitkündigung ohne Angabe des Kündigungstermins

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 98/14

DRsp Nr. 2014/14971

Bestimmtheit einer Probezeitkündigung ohne Angabe des Kündigungstermins

Eine Kündigung "innerhalb der Probezeit" ohne Angabe des Kündigungstermins ist hinreichend bestimmt, wenn im Arbeitsvertrag die während der vereinbarten Probezeit geltende Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.02.2014, Az.: 2 Ca 1717 b/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Probezeit sowie davon abhängige Vergütungsansprüche.

Der 29-jährige Kläger wurde von der Beklagten als Wachdienstmitarbeiter ab dem 05.06.2013 befristet bis zum 04.06.2014 zu einem Stundenlohn von € 7,50 brutto eingestellt. Soweit hier von Belang enthält der Arbeitsvertrag vom 05.06.2013 folgende Regelungen (Bl. 4-7 d. A.):

"1. Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Wachdienstmitarbeiter im Objekt A.-Erlebnisbad, N. eingestellt.

Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 2 Nr. 3 des MRTV vier Tage. ...

...

8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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