BAG - Urteil vom 15.05.2012
7 AZR 785/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 4
AuR 2012, 498
BB 2012, 2944
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 83/10
ArbG Stuttgart, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 23/10

Bestimmtheit eines Feststellungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis; Tarifauslegung [Auslegung eines Tarifsozialplans]; Verlängerung des [mit einer Transfergesellschaft abgeschlossenen] befristeten Arbeitsvertrags

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 785/10

DRsp Nr. 2012/21167

Bestimmtheit eines Feststellungsantrags; Rechtsschutzbedürfnis; Tarifauslegung [Auslegung eines Tarifsozialplans]; Verlängerung des [mit einer Transfergesellschaft abgeschlossenen] befristeten Arbeitsvertrags

Orientierungssätze: 1. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). 2. Einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der ein in der Vergangenheit liegendes befristetes Vertragsverhältnis erstrebt wird, mangelt es grundsätzlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt ohne weiteres aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage ist auf eine Leistungsklage nicht übertragbar.