LAG Köln - Urteil vom 27.10.2021
11 Sa 105/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1521/20

Bestimmtheit eines Klageantrags bei Zuweisung einer konkreten TätigkeitKein unmittelbarer Anspruch auf Zuweisung nach § 164 SGB X

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 105/21

DRsp Nr. 2022/3452

Bestimmtheit eines Klageantrags bei Zuweisung einer konkreten Tätigkeit Kein unmittelbarer Anspruch auf Zuweisung nach § 164 SGB X

1. Es besteht weder nach § 164 Abs. 4 S. 1 SGB X noch aus sonstigen Rechtsgründen wie z.B. § 241 BGB die Pflicht zur Zuweisung einer Tätigkeit als Assistenz der Regionalleitung/Regionale QM-Beauftragung. 2. Der Arbeitgeber ist nicht zur Freikündigung eines Arbeitsplatzes verpflichtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 - 2 Ca 1521/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine leidensgerechte Beschäftigung.

Die am .1973 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 01.10.1996 auf der Basis des Dienstvertrages vom 26.08.1996 (Bl. 32 f. d. A.) als examinierte Altenpflegerin. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung sind die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden.