LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2013
10 SaGa 28/13
Normen:
ZPO § 539 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 12/13

Bestimmtheit eines UnterlassungsantragesUnterlassen von WettbewerbshandlungenErfordernis der Beschreibung von Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 10 SaGa 28/13

DRsp Nr. 2014/8918

Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages Unterlassen von Wettbewerbshandlungen Erfordernis der Beschreibung von Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis

Hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages - Untersagung von Wettbewerbshandlungen gegen Arbeitnehmer Bei Unterlassungsklagen bedarf es der genauen Beschreibung der Handlungen, die unterlassen werden sollen. Der Arbeitgeber braucht in seinem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren. Es muss aber doch so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17. Juni 2013 - 2 Ga 12/13 - teilweise abgeändert und dem Verfügungsbeklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwerten oder jemandem mitzuteilen:

1.

nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Rotoren und Gehäuseverschleißringe gemäß der Tabelle auf S. 6 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 2. November 2012 (Anlage AST 27),

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. II. III.