LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2013
12 Ta 354/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 466/12

Bestimmtheit eines WeiterbeschäftigungsanspruchsAuslegung eines TitelsDifferenzen zwischen Tatbestand und Tenor

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 354/13

DRsp Nr. 2014/11972

Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungsanspruchs Auslegung eines Titels Differenzen zwischen Tatbestand und Tenor

Bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch muss sich aus dem Titel nur die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 08.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 25.07.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach, mit dem ihm das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 14.05.2013 (Az. 9 Ca 466/12) im Tenor ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschineneinrichter weiter zu beschäftigen, versagt hat.

Der Gläubiger steht seit dem 08.01.1979 zur Schuldnerin in einem Arbeitsverhältnis. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Die Schuldnerin sprach gegenüber dem Gläubiger am 26.12.2012 eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung zum 30.06.2013 aus. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage blieb der Gläubiger in erster Instanz erfolgreich. Über die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.05.2013 am 19.06.2013 eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden.