LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2017
12 Sa 1024/16
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4492/16

Bestimmtheit und Klarheit des Feststellungsantrages und des Feststellungsinteresses im ZivilprozessDie Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGSystematik zwischen erzwingbarer Mitbestimmung und Sperrwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 1024/16

DRsp Nr. 2017/8891

Bestimmtheit und Klarheit des Feststellungsantrages und des Feststellungsinteresses im Zivilprozess Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Systematik zwischen erzwingbarer Mitbestimmung und Sperrwirkung

§ 5 Nr. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie lässt keine Regelung durch Betriebsvereinbarung zu, die den Anspruch auf Altersfreizeit für Mitarbeiter, die eine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen haben, d.h. für sämtliche Teilzeitbeschäftigte, vollständig ausschließt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2016 - 13 Ca 4492/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Altersfreizeit an einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

Der im Dezember 1958 geborene Kläger war seit dem 01.08.1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 01.12.2004 zwischen dem Kläger und der C. D. AG hieß es u.a.:

"1. Tätigkeit und Vertragsstufe

1.1.Wir führen Sie ab dem 1. Dezember 2004 als Leitenden Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (Funktionsstufe LM 1.3). Als Eintrittsdatum gilt der 1. August 1973.

Sie werden als

1. 2.