BAG - Urteil vom 25.10.2017
7 AZR 731/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 78 Satz 2;
Fundstellen:
AuR 2018, 254
BB 2018, 756
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 538
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 267/15
ArbG Dresden, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3571/14

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der FeststellungsklageAnforderungen an das Feststellungsinteresse für die Zulässigkeit der FeststellungsklageUmfang der Betriebsratstätigkeit bei vollständiger Freistellung von der ArbeitKeine Benachteiligung durch BetriebsratsarbeitLohnausfallprinzip als Grundlage der Vergütungsfortzahlung an vollständig von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 731/15

DRsp Nr. 2018/3248

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der Feststellungsklage Anforderungen an das Feststellungsinteresse für die Zulässigkeit der Feststellungsklage Umfang der Betriebsratstätigkeit bei vollständiger Freistellung von der Arbeit Keine Benachteiligung durch Betriebsratsarbeit Lohnausfallprinzip als Grundlage der Vergütungsfortzahlung an vollständig von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder

Orientierungssätze: 1. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine Benachteiligung ist jede objektive Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern.