LAG Chemnitz - Urteil vom 27.10.2015
3 Sa 267/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3571/14

Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten BetriebsratsmitgliedesRechtswidrige Schlechterstellung eines freigestellten Schichtarbeiters bei Abweichung von betriebsüblicher Grundvergütung

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 267/15

DRsp Nr. 2016/3092

Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes Rechtswidrige Schlechterstellung eines freigestellten Schichtarbeiters bei Abweichung von betriebsüblicher Grundvergütung

1. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats und anderer Gremien wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 2. Eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beschäftigten, die nicht auf sachlichen Gründen sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht; eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. 3. Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme der Arbeitgeberin als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen.