BAG - Urteil vom 27.06.2017
9 AZR 368/16
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 145; TzBfG § 1; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 2-3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 34
DStR 2017, 10
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 814/15
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 8821/14

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der FeststellungsklageAnforderungen an das Verringerungsverlangen zur Reduzierung der Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 368/16

DRsp Nr. 2017/12557

Bestimmtheitserfordernis des Klageantrages der Feststellungsklage Anforderungen an das Verringerungsverlangen zur Reduzierung der Arbeitszeit

1. Ein Antrag muss so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den Schuldner eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. zum Beschlussverfahren BAG 27.07.2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11).