LAG Bremen - Urteil vom 04.09.2003
3 Sa 99/03
Normen:
BetrAVG § 1 b I ; BetrAVG §§ 30 f ; BetrAVG § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen 10h Ca 10302/02 u.a.,

Bestimmtheitserfordernis für Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unverfallbaren Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung

LAG Bremen, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 99/03

DRsp Nr. 2003/12884

Bestimmtheitserfordernis für Antrag auf Feststellung des Bestehens eines unverfallbaren Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung

»1. Kommen aufgrund mehrerer Betriebsübergänge zumindest zwei - unterschiedliche - Versorgungsordnungen als Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung in Betracht, muss der begünstigte Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit durch die Antragstellung deutlich machen, auf welche Versorgungsordnung er seinen Anspruch - evtl. für welchen Zeitraum - gründet. 2. Der Antrag "festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt hat", ist in diesem Fall als unzulässig abzuweisen, weil er den Konflikt der Parteien nicht endgültig lösen würde, da offen bleibt, nach welcher Versorgungsordnung für welchen Zeitraum Ansprüche bestehen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 b I ; BetrAVG §§ 30 f ; BetrAVG § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß § 1 b BetrAVG i.V.m. § 30 f BetrAVG bei der Beklagten erworben hat.