BAG - Urteil vom 18.02.2020
3 AZR 492/18
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30c Abs. 1a; BHO § 23; BHO § 44 Abs. 1 S. 1; Bundeshaushaltsgesetz § 8 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 129
ArbRB 2020, 177
AuR 2020, 281
AuR 2020, 285
BAGE 170, 12
BB 2020, 1331
BB 2020, 1532
EzA BetrAVG § 16 Nr. 88
EzA-SD 2020, 7
NZA 2021, 39
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 93/17
ArbG Berlin, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 16564/15

Bestimmtheitsgrundsatz im Klageverfahren bei mehreren prozessualen AnsprüchenStichtagsbetrachtung bei Klageerhebung wegen unterbliebener RentenanpassungBeurteilung der wirtschaftlichen Lage eines institutionellen Zuwendungsempfängers im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG

BAG, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 492/18

DRsp Nr. 2020/5927

Bestimmtheitsgrundsatz im Klageverfahren bei mehreren prozessualen Ansprüchen Stichtagsbetrachtung bei Klageerhebung wegen unterbliebener Rentenanpassung Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines institutionellen Zuwendungsempfängers im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der sog. institutionelle Zuwendungsempfänger die durch die Förderung erhaltenen Mittel einzubeziehen und darüber hinaus die Vorgaben des Haushaltsrechts des öffentlichen Zuwendungsgebers und damit die im Förderungsbescheid festgesetzte Förderungshöchstgrenze und ggf. das haushaltsrechtliche Besserstellungsverbot zu beachten. Orientierungssätze: 1. Leitet ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) her und überlässt dem Gericht die Auswahl, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, fehlt es der Klage an der notwendigen Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Rn. 21). 2. Hat ein Versorgungsempfänger sich vor dem 31. Dezember 2015 gegen eine unterbliebene Anpassung seiner - von einer Pensionskasse erbrachten - laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so gilt nach § 30c Abs. 1a BetrAVG die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (Rn. 32 ff.).