Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2019 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei den Antragstellern für die Zeit ab dem Umzug in die Wohnung I. 51, J., bis zum 30. September 2019 (längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahren S
Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S
Die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
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