LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.02.2019
L 11 AS 72/19 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 30/19

Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze von UnterkunftskostenVoraussetzungen eines schlüssigen KonzeptsAufgabe der Grundsicherungsträger

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.02.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 72/19 B ER

DRsp Nr. 2019/8468

Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts Aufgabe der Grundsicherungsträger

1. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Vergleichsmiete halten.2. Dies ist durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln und erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum.3. Die Erstellung eines schlüssigen Konzepts obliegt dem jeweiligen Grundsicherungsträger.

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2019 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei den Antragstellern für die Zeit ab dem Umzug in die Wohnung I. 51, J., bis zum 30. September 2019 (längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahren S 23 AS 179/19) eine Bruttokaltmiete i.H.v. 495,- Euro pro Monat vorläufig als angemessen i.S.d. § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzusehen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 23 AS 179/19 vorläufig 720,- Euro für die Mietkaution darlehensweise zu gewähren.

Die darüber hinausgehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.