BSG - Beschluss vom 01.08.2007
B 12 KR 34/07 B
Normen:
SGB IV § 15 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 4 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 26/06
SG Dortmund, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 221/04

Bestimmung der Einnahmen freiwillig versicherter Selbstständiger durch Heranziehung von Steuerunterlagen

BSG, Beschluss vom 01.08.2007 - Aktenzeichen B 12 KR 34/07 B

DRsp Nr. 2007/18142

Bestimmung der Einnahmen freiwillig versicherter Selbstständiger durch Heranziehung von Steuerunterlagen

Beitragsbescheide für selbstständig Erwerbstätige dürfen sich zur Bestimmung der maßgeblichen Einnahmen auf die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorhandenen neuesten Steuerunterlagen stützen. Sie müssen die Beiträge in der Regel endgültig festsetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 15 Abs. 1 ; SGB V § 240 Abs. 1 § 240 Abs. 4 S. 2 § 240 Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Beiträge der bei der Beklagten freiwillig krankenversicherten Klägerin für die Zeit ab dem 1.1.2002.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 6.2.2007 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.