LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2017
6 Sa 301/13
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 456/12

Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 301/13

DRsp Nr. 2017/12054

Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

Orientierungssätze: Siehe Parallelverfahren 6 Sa 657/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 15. Januar 2013 - 9 Ca 456/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich das Altersruhegeld des Klägers richtet.

Der am xx. xx 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01. Juli 2000 bis 30. April 2010 tätig. Der Kläger bezieht seit dem 01. Mai 2012 Altersruhegeld in Höhe einer monatlichen Rente von 45,41 Euro brutto und erhielt zusätzlich ein Alterskapital in Höhe von 8.386,77 Euro ausgezahlt, was einer monatlichen Rentenleistung von 34,59 Euro brutto entspricht.

Der Kläger war in einem Metallbetrieb in A tätig, der ab Januar 2002 von der B GmbH geführt wurde. In diesem Betrieb bestand ein Betriebsrat. Durch Abspaltung von der B GmbH entstand die C GmbH. Beide Gesellschaften waren zunächst am Standort in A weiter tätig. Der Kläger war zuletzt Arbeitnehmer der vorliegend beklagten D GmbH.

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