Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich das Altersruhegeld des Klägers richtet.
Der am xx. xx 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01. Oktober 1981 bis 31. Mai 2015 tätig. Das Arbeitsverhältnis bestand zuletzt in der Zeit vom 01.Dezember 2009 ab als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Der Kläger bezieht seit dem 01. Juni 2015 vorgezogenes Altersruhegeld.
I. II. 1. 2.
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