LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2017
6 Sa 657/14
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 439/12

Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 657/14

DRsp Nr. 2017/12055

Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

Orientierungssätze: Rechtskontrolle (Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit) bei der Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 - 10 Ca 439/12 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 19. Februar 2014 - 10 Ca 439/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich das Altersruhegeld des Klägers richtet.

Der am xx. xx 1952 geborene Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen vom 01. Oktober 1981 bis 31. Mai 2015 tätig. Das Arbeitsverhältnis bestand zuletzt in der Zeit vom 01.Dezember 2009 ab als Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell. Der Kläger bezieht seit dem 01. Juni 2015 vorgezogenes Altersruhegeld.

I. II. 1. 2.