LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.03.2022
5 Sa 169/21
Normen:
RL Know-how-Transfer im Handwerk v. 10.11.2017 Präambel Abs. 3; RL Know-how-Transfer im Handwerk v. 10.11.2017 Nr. 5.1.1; TV-L § 12 Abs. 1 Protokollerklärung Nr. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 65/21

Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung im TV-LAnforderungen an eine besondere Schwierigkeit eines Arbeitsvorgangs in der Systematik des § 12 TV-LGrundsatz der Tarifautomatik im Eingruppierungsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 169/21

DRsp Nr. 2022/5399

Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung im TV-L Anforderungen an eine "besondere Schwierigkeit" eines Arbeitsvorgangs in der Systematik des § 12 TV-L Grundsatz der Tarifautomatik im Eingruppierungsrecht

1. Die betriebswirtschaftliche Beratung im Handwerk von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/-übernahme kann ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sein. 2. Der Arbeitsvorgang "betriebswirtschaftliche Beratung" hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit heraus, wenn ein betriebswirtschaftliches Fachhochschul- oder Bachelorstudium nebst einer üblichen Einarbeitungszeit genügt, um die Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können, also keine weitergehende fachliche Qualifikation nötig ist. 3. Hat eine Arbeitgeberin ein Heraushebungsmerkmal zunächst zu einem geringeren Zeitanteil als gegeben angesehen, ist es ihr nicht verwehrt, einem Höhergruppierungsverlangen einer Arbeitnehmerin mit dem Einwand entgegenzutreten, dass das Heraushebungsmerkmal gar nicht erfüllt sei, sofern die Arbeitgeberin nicht diesbezüglich ein schützenswertes Vertrauen geweckt hat.