BSG - Urteil vom 25.01.1996
7 RAr 90/94
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 1 § 112 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 244
NZA-RR 1996, 470
NZS 1996, 442
SozR 3-4100 § 112 Nr. 24
AuA 1997, 354
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.1994

Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S. 1 AFG

BSG, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 7 RAr 90/94

DRsp Nr. 1996/30237

Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S. 1 AFG

Zunächst ist bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld ein Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Entstehung des Anspruchs rückwärts kalendermäßig nach Zeitmonaten berechnet. Die in diesen Rahmen fallenden und berücksichtigungsfähigen Lohnabrechnungszeiträume bilden den eigentlichen Bemessungszeitraum, sofern sie die erforderliche Mindestzahl von Arbeitstagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 1 § 112 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) zu zahlen hat.