BSG - Urteil vom 06.05.1998
B 13 RJ 79/97 R
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Bestimmung des bisherigen Berufs bei der Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 79/97 R

DRsp Nr. 1998/19269

Bestimmung des bisherigen Berufs bei der Berufsunfähigkeit

1. Eine Tätigkeit muß bei der Bestimmung des bisherigen Berufs i.S. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO nicht von vornherein wegen der Kürze der Beschäftigungsdauer ausscheiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1938 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Seit April 1963 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung in verschiedenen Bereichen als Arbeiter beschäftigt. Nachdem er bis 1980 zuletzt gefertigte Gußteile kontrolliert hatte, war er anschließend - unterbrochen durch eine kurze Beschäftigung im Jahre 1982 - arbeitslos.