BSG - Beschluss vom 09.04.2008
B 6 KA 3/07 B
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 3 § 63 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ;

Bestimmung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausschreibung über Nachfolgezulassung

BSG, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 3/07 B

DRsp Nr. 2008/15804

Bestimmung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ausschreibung über Nachfolgezulassung

1. Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts durch die Verwaltung ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. Die Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheids kann daher nicht auf die Höhe der anzuwendenden Rahmengebühren wirksam beschränkt werden. 2. Bei einer ausnahmsweise bewilligten vierten Ausschreibung über eine Nachfolgezulassung ist der vom Praxisabgeber erstrebte Kaufpreis für seine Praxis der einzig sachgerechte Maßstab zur Bestimmung des Gegenstandswerts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 3 § 63 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der an einen in Zulassungsangelegenheiten erfolgreichen Widerspruchsführer zu erstattenden Aufwendungen.