BSG - Beschluß vom 11.11.2003
B 3 KR 8/03 B
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 § 116 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 7 ;
Fundstellen:
SozR 4-1930 § 8 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 935/00 - 13.12.2002,
SG Stuttgart, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2285/97

Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen

BSG, Beschluß vom 11.11.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 8/03 B

DRsp Nr. 2004/3548

Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen

Soweit der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen ist, ist in Anlehnung an § 13 GKG auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung des Revisionsgerichts und deren Auswirkungen, abzustellen (hier bei der Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bei Umwandlung einer zur Versorgung der Versicherten zugelassenen Rehabilitationsklinik in ein Krankenhaus). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 § 116 Abs. 2 S. 1 ; GKG § 13 Abs. 7 ;

Gründe: