OVG Saarland - Urteil vom 20.02.2017
2 A 34/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; SVwVG § 18 Abs. 1; SVwVfG § 37 Abs. 1; SVwVfG § 41 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1080
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1955/13

Bestimmung des inhaltlichen Adressats des Verwaltungsakts bei Auseinanderfallen des Bekanntgabeadressats und der Inhaltsadressats; Vollzugs- und Vollstreckungsfähigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsakts; Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten

OVG Saarland, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 2 A 34/16

DRsp Nr. 2017/3483

Bestimmung des inhaltlichen Adressats des Verwaltungsakts bei Auseinanderfallen des Bekanntgabeadressats und der Inhaltsadressats; Vollzugs- und Vollstreckungsfähigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsakts; Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten

1. Fallen der Bekanntgabeadressat und der Inhaltsadressat auseinander, so muss dem Verwaltungsakt eindeutig zu entnehmen sein, wer von beiden inhaltlich bzw. der Sache nach Adressat des Verwaltungsakts sein soll.2. Bezogen auf eine GmbH bedeutet dies, dass in dem Verwaltungsakt deutlich zum Ausdruck kommen muss, ob er sich an die Gesellschaft als solche richtet oder an ihren Geschäftsführer als natürliche Person.3. Einzelfall, in dem aufgrund der persönlichen Adressierung und der Zustellung an die Privatanschrift des Geschäftsführers ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung nicht eindeutig erkennbar war, dass die GmbH Inhaltsadressat sein sollte.4. Ein Verwaltungsakt, der an dem Fehler der Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten leidet, ist nicht vollzugs- und vollstreckungsfähig, soweit die Unbestimmtheit reicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2015 - 3 K 1955/13 - abgeändert und die Bescheide des Beklagten vom 6.11.2012 und vom 3.1.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.9.2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.