LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2023
9 TaBV 3/23
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2; WO § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2023, 2996
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 98/22

Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste bei einer Betriebsratswahl durch die Liste selbst; Ablehnung des Kennworts durch den Wahlvorstand und Bezeichnung der Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber; Unzulässigkeit eines Bildzeichens in Form eines smileys als Bestandteil eines Kennworts

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2023 - Aktenzeichen 9 TaBV 3/23

DRsp Nr. 2024/1421

Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste bei einer Betriebsratswahl durch die Liste selbst; Ablehnung des Kennworts durch den Wahlvorstand und Bezeichnung der Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber; Unzulässigkeit eines Bildzeichens in Form eines smileys als Bestandteil eines Kennworts

1. Bei einer Betriebsratswahl ist die Bestimmung des Kennworts einer Vorschlagsliste der Liste selbst vorbehalten. Die Auswahl des Kennworts kann nicht dem Wahlvorstand überlassen werden. 2. Der Wahlvorstand darf ein unzulässiges Kennwort nicht nach seinen Vorstellungen anpassen und auf seinen zulässigen Inhalt reduzieren. Vielmehr ist er gehalten, das Kennwort abzulehnen und die Liste mit Familiennamen und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerber zu bezeichnen. 3. Ein Bildzeichen ist als Bestandteil eines Kennworts unzulässig, wenn es, wie das Smiley, lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2022- 7 BV 98/22 - werden zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2; WO § 24 Abs. 3;

Gründe

I.