BAG - Urteil vom 27.04.1988
4 AZR 707/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.; GG Art. 3 Abs. 1 ; Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 26. September 1967 / 15. April 1970/19. Februar 1975/25. Januar 1979 Lohngruppen 2, 3 (geringe körperliche Belastung); TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
AiB 88, 305
AuR 88, 286
BAGE 58, 194
BB 1988, 1606
DB 1988, 1657
DRsp VI(608)193a-c
EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 38
NZA 88, 626
RdA 88, 318
SAE 89, 225
ZTR 88, 390
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 16 (9) Sa 554/84 - 16.04.87,
ArbG Bochum, vom 31.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 220/83

Bestimmung des Lohngruppen-Differenzierungsmerkmals Schwere der Arbeit [hier: geringe körperliche Belastungen] nach der [geänderten] Verkehrsanschauung, also unter Berücksichtigung aller - auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage ermittelten - Umstände, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen können, daher erforderliche Berücksichtigung nicht nur der dynamisch muskulären Belastung [Arbeitsenergieumsatz] sondern insbesondere auch der Arbeitspulsfrequenz, insoweit erforderliche Zugrundelegung von für Männer und Frauen getrennt ermittelten Durchschnittswerten

BAG, Urteil vom 27.04.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 707/87

DRsp Nr. 1992/6104

Bestimmung des Lohngruppen-Differenzierungsmerkmals "Schwere der Arbeit" [hier: "geringe körperliche Belastungen"] nach der [geänderten] Verkehrsanschauung, also unter Berücksichtigung aller - auf arbeitswissenschaftlicher Grundlage ermittelten - Umstände, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen können, daher erforderliche Berücksichtigung nicht nur der dynamisch muskulären Belastung [Arbeitsenergieumsatz] sondern insbesondere auch der Arbeitspulsfrequenz, insoweit erforderliche Zugrundelegung von für Männer und Frauen getrennt ermittelten Durchschnittswerten

1. Der Begriff der körperlich leichten Arbeit ist nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Während früher hierfür allein das Ausmaß der Muskelbeanspruchung maßgeblich war, werden nach neueren Erkenntnissen alle Umstände berücksichtigt, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Dazu gehört auch die Arbeitspulsfrequenz. 2. Bewegt sich die körperliche Belastung aufgrund der Arbeitspulsfrequenz im Grenzbereich zur Überschreitung der Dauerbelastungsgrenze, kann die Tätigkeit rechtsfehlerfrei als nicht körperlich leicht oder mit geringen körperlichen Belastungen angesehen werden.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; GG Art. 3 Abs. 1 ;