Das Arbeitsgericht Berlin wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Mit seiner Klage vom 18.04.2013, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 26.04.2013 eingegangen, hat der Kläger gegenüber den Beklagten verschiedene Anträge geltend gemacht:
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