LAG Bremen - Beschluss vom 09.10.2014
1 SHa 4/14
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1-2; ZPO § 12; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 2014, 2739

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Zahlungsklage eines MontagearbeitersUnzureichende Einwendungen des Arbeitnehmers gegen rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse an des Gericht des Betriebssitzes

LAG Bremen, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 1 SHa 4/14

DRsp Nr. 2014/17857

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für Zahlungsklage eines Montagearbeiters Unzureichende Einwendungen des Arbeitnehmers gegen rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse an des Gericht des Betriebssitzes

1. Ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann nicht bindend, wenn er offensichtlich fehlerhaft und zugleich greifbar gesetzwidrig ist. 2. Ein Montagearbeiter, der an verschiedenen Orten tätig werden soll, hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1 a Satz 1 und 2 ArbGG, wenn er an seinem Wohnort keine Arbeitsleistungen wie z.B. Planung von Reisetätigkeiten, Schreiben von Berichten oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. In einem solchen Fall kommt eine örtliche Zuständigkeit am Sitz des Betriebes gemäß § 29 ZPO bzw. § 12 ZPO in Betracht.

Das Arbeitsgericht Berlin wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1a S. 1-2; ZPO § 12; ZPO § 29; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 36 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Mit seiner Klage vom 18.04.2013, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 26.04.2013 eingegangen, hat der Kläger gegenüber den Beklagten verschiedene Anträge geltend gemacht: