LSG Thüringen - Beschluss vom 06.03.2019
L 1 SF 142/19
Normen:
SGG § § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 96/19

Bestimmung des örtlich zuständigen GerichtsBindungswirkung fehlerhafter VerweisungsbeschlüsseUnhaltbare gesetzwidrige VerweisungWillkürliche Verweisung

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 142/19

DRsp Nr. 2019/7044

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Bindungswirkung fehlerhafter Verweisungsbeschlüsse Unhaltbare gesetzwidrige Verweisung Willkürliche Verweisung

1. Fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend und nur in extremen Ausnahmefällen entsteht keine Bindungswirkung.2. Eine gesetzwidrige Verweisung, die offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht, stellt einen extremen Ausnahmefall dar.3. Ein solcher Fall liegt beispielsweise beim Fehlen einer rechtlichen Grundlage, also bei Willkür, oder bei Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs und bei krassen Rechtsverletzungen vor.4. Eine Bindungswirkung hat besteht allerdings, wenn das Gericht aufgrund ihm vorliegender Unterlagen im Ergebnis zu Unrecht von einem Wohnsitz in einem anderem Gerichtsbezirk ausgegangen ist.

Das Sozialgericht Gotha wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 58 Abs. 2;

Gründe:

I.