BSG - Beschluss vom 02.04.2009
B 12 SF 8/08 S
Normen:
SGG § 57; SGG § 58; SGG § 202; ZPO § 16;
Fundstellen:
NJW 2010, 1165
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 121/08

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts durch das Bundessozialgericht bei unbekanntem Beschäftigungsort; Wohnsitz und Aufenthaltsort

BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 12 SF 8/08 S

DRsp Nr. 2009/10035

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts durch das Bundessozialgericht bei unbekanntem Beschäftigungsort; Wohnsitz und Aufenthaltsort

Sind bei Klageerhebung der Beschäftigungsort, Wohnsitz und Aufenthaltsort der als Versicherte klagenden Partei unbekannt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach deren letzten Wohnsitz.

Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 57; SGG § 58; SGG § 202; ZPO § 16;

Gründe:

I

Die 1931 geborene Klägerin, die im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts (SG) Kassel wohnte, bezog aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwenrente und befand sich zuletzt in einer Klinik, die ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des SG Kassels liegt. Seit dem 9.8.2006 wird sie vermisst. Es ist nicht bekannt, ob sie noch lebt und wo sie sich aufhält. Die als Abwesenheitspflegerin bestellte Tochter der Klägerin erhob in deren Namen gegen die die Witwenrente einstellenden Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers vor dem für ihren Wohnort zuständigen SG Fulda am 25.4.2008 Klage.