BSG - Beschluß vom 25.10.2004
B 7 SF 20/04 S
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; KOVVfG § 3 Abs. 1 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 57 Abs. 1 S. 1 § 98 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 1/03

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 25.10.2004 - Aktenzeichen B 7 SF 20/04 S

DRsp Nr. 2005/7704

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Grundsätzlich soll ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann verbindlich sein, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt. Die Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt eine Ausnahme nur dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht. 2. War ein Verweisungsbeschluss entgegen der zwingenden Norm des § 17a Abs. 4 S. 2 GVG nicht begründet, so wird deswegen noch nicht grob verfahrensfehlerhaft bzw willkürlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; KOVVfG § 3 Abs. 1 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 57 Abs. 1 S. 1 § 98 S. 1 ;

Gründe:

I