LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2017
10 Sa 424/17
Normen:
SokaSiG § 7; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 263, 533; TVG §§ 4 Abs. 5 Abs. 4; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 356/16

Bestimmung des Streitgegenstandes bei Geltendmachung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 424/17

DRsp Nr. 2018/1426

Bestimmung des Streitgegenstandes bei Geltendmachung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Die Kammer geht davon aus, dass es sich um einen neuer Streitgegenstand handelt, wenn sich der Kläger anstelle der (unwirksamen) Allgemeinverbindlicherklärung auf das SokaSiG beruft.2. Aufgrund der Besonderheiten des SokaSiG ist es ausreichend, wenn sich der Kläger in der Berufungsinstanz zumindest auch auf das SokaSiG beruft. Er muss den neuen Gegenstand nicht nur als Hilfsantrag verfolgen und das Gericht ist befugt, sich bei einer Stattgabe des Beitragsanspruchs in erster Linie auf die neue gesetzliche Grundlage zu stützen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1. Februar 2017 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2017 - 11 Ca 356/16 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73.923,00 EUR (in Worten: Dreiundsiebzigtausendneunhundertdreiundzwanzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 1. Februar 2017, die der Kläger zu tragen hat.

Die Revision wird für beide Seiten zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 263, 533; TVG §§ 4 Abs. 5 Abs. 4; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 21;

Tatbestand

- - -