LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2021
17 Ta 4/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1864/18

Bestimmung des Streitgegenstands im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenZusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 17 Ta 4/21

DRsp Nr. 2022/6279

Bestimmung des Streitgegenstands im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG

Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser pflichtwidrig Rechnungen eines Dritten zur Zahlung freigegeben haben soll, die der Arbeitgeber für überhöht hält, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Dritte aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch genommen wird.

1. Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und nach dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). 2. Nach § 2 Abs. 3 ArbGG ist eine Zusammenhangsklage zulässig, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang verschiedener Ansprüche gegeben ist. Die Ansprüche müssen auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands sein. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.

Tenor

1. 2.